§ 5 Risikoanalyse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BayObLG, 25.05.2023 – 202 ObOWi 264/23
- VG Gelsenkirchen, 28.06.2023 – 18 L 769/23Zitiert von 1
- BayObLG, 27.10.2022 – 501 DsNot 3/22
- VG Gelsenkirchen, 11.01.2021 – 18 L 1703/20Zitiert von 4
- OVG NRW, 17.11.2020 – 4 B 1788/20Zitiert von 5
- VGH Bayern, 11.07.2023 – 22 ZB 21.121Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 27.10.2025 – 4 B 1193/25
- OLG Karlsruhe, 19.09.2025 – 14 U 72/25
- OLG Frankfurt am Main, 29.05.2024 – 3 U 192/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 GwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/5#abs-1 (1) Die Verpflichteten haben diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von ihnen betrieben werden. Dabei haben sie insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren sowie die Informationen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung gestellt werden, zu berücksichtigen. Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Verpflichteten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/5#abs-2 (2) Die Verpflichteten haben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/5#abs-3 (3) Für Verpflichtete als Mutterunternehmen einer Gruppe gelten die Absätze 1 und 2 in Bezug auf die gesamte Gruppe.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/5#abs-4 (4) Die Aufsichtsbehörde kann einen Verpflichteten auf dessen Antrag von der Dokumentation der Risikoanalyse befreien, wenn der Verpflichtete darlegen kann, dass die in dem jeweiligen Bereich bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und sie verstanden werden.