§ 5 Risikoanalyse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/5#abs-1 (1) Die Verpflichteten haben diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von ihnen betrieben werden. Dabei haben sie insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren sowie die Informationen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung gestellt werden, zu berücksichtigen. Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Verpflichteten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/5#abs-2 (2) Die Verpflichteten haben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/5#abs-3 (3) Für Verpflichtete als Mutterunternehmen einer Gruppe gelten die Absätze 1 und 2 in Bezug auf die gesamte Gruppe.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/5#abs-4 (4) Die Aufsichtsbehörde kann einen Verpflichteten auf dessen Antrag von der Dokumentation der Risikoanalyse befreien, wenn der Verpflichtete darlegen kann, dass die in dem jeweiligen Bereich bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und sie verstanden werden.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 5 GwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 12.11.2020 – 18 L 1512/20Zitiert von 7
- BayObLG, 25.05.2023 – 202 ObOWi 264/23
- VG Gelsenkirchen, 28.06.2023 – 18 L 769/23Zitiert von 1
- BayObLG, 27.10.2022 – 501 DsNot 3/22
- VG Gelsenkirchen, 11.01.2021 – 18 L 1703/20Zitiert von 4
- OVG NRW, 17.11.2020 – 4 B 1788/20Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 26.02.2026 – 3 SLa 509/25
- OVG NRW, 27.10.2025 – 4 B 1193/25
- OLG Karlsruhe, 19.09.2025 – 14 U 72/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 GwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.